Arbeitszeitbetrug wird i.d. R. Arbeitnehmern vorgeworfen, die ihre Arbeitszeit manipulieren oder nicht korrekt dokumentieren.
Ein Grundsatzurteil sorgt für Aufsehen: Wer Arbeitszeiten manipuliert, riskiert nicht nur die fristlose Kündigung, sondern muss auch hohe Ermittlungskosten erstatten. Das LAG Köln bestätigte die Kündigung eines Fahrdienstleiters ( Az. 7 Sa 635/23 ), der während der Arbeitszeit private Termine nachging. Zusätzlich musste er noch 21. 600 Euro Detektivkosten zahlen.
Die Richter stützten die Kostenerstattung auf § 280 BGB: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung haftet der Arbeitnehmer für entstandene Aufwendungen. Arbeitgeber dürfen jedoch nur bei konkreten Anfangsverdacht Ermittlungen beauftragen.
Es ist auszuschließen, dass er in der Wohnung seiner Freundin Fahrkarten kontrolliert hat. In drei Wochen hatte er seinen Arbeitgeber um rund 26 Stunden betrogen.
Im Juni 2022 berichteten Sicherheitsbedienstete eines Verkehrsbetriebs, dass es ein Mitarbeiter mit den Arbeitszeiten wohl nicht so genau nehme. Der Betrieb ging der Sache nach und beaufragte dafür eine Detektei. An fünf Tagen wurde der Mitarbeiter observiert und es wurden mehrere Arbeitszeitverstöße festgestellt. Nachdem sich der Verdacht somit bestätigt hatte, beauftragte der Arbeitgeber anschließend eine Dauerobservation von zwei Wochen.
Auch hier zeigte sich: Der Mitarbeiter verbrachte große Teile seiner Arbeitszeit bei seiner Freundin, in Cafes, beim Friseur oder in der Moschee. Auch private Fotoshootings gehörten dazu. Über den gesamten Zeitraum sollten ihm demnach über 25 Stunden nicht verrichteter Arbeit bezahlt worden sein.
Nach einer Anhörung durch den Betriebsrat zeigte sich der Kontrolleur nicht einsichtig. Das Zeiterfassungssystem habe nicht funktioniert, außerdem sei nicht bewiesen, dass er die Bäckereien und Cafés nicht für Arbeitsbesprechungen aufgesucht habe. Den Arbeitgeber überzeugte das nicht und er sprach eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Der Mann klagte hiergegen vor dem ArbG Köln und verlangte zudem ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
Der Arbeitgeber entgegnete mit einer Widerklage: Nicht nur sei die Kündigung wirksam gewesen, der Ex-Arbeitnehmer sollte außerdem für die Detektivkosten in Höhe von 21.608,90 Euro aufkommen. Das ArbG Köln gab dem Arbeitgeber recht, das LAG Köln hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Detektivhonorar als Schadensersatz
Der Arbeitnehmer wollte auch die Überwachung per Privatdetektiv nicht zahlen, die er für rechtswidrig hielt. Er berief sich dabei auf die DS-GVO und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit auf ein Beweisverwertungsverbot. Dem erteilte das LAG jedoch ebenfalls eine Absage.
Der Einsatz eines Privatdetektivs sei nach § 26 BDSG (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) zulässig. Selbst wenn nicht, bestehe auch kein Beweisverwertungsverbot. Der Privatdetektiv habe beobachtet, fotografiert, dokumentiert und einen GPS-Sender an das Dienstfahrzeug des Arbeitnehmers angebracht. Das sei – so das LAG – in der Tat ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Dieser sei aber von geringer Intensität, da er nur zu Schichtzeiten, über wenige Tage und im öffentlichen Verkehrsraum überwacht worden sei. Es sei damit praktisch nur dokumentiert worden, was jeder beliebige Passant ebenfalls hätte wahrnehmen können. Eine „Orwell’sche Überwachung“ – wie der Kontrolleur behauptet hatte – sei das mitnichten gewesen.
Nach der Rechtsprechung des BAG habe der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Detektivkosten zu ersetzen, wenn es einen konkreten Tatverdacht gegeben habe und er am Ende überführt werde. Damit seien die Kosten keine vom Arbeitgeber zu tragenden Vorsorgekosten, sondern regulärer Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB. Durch die Hinweisgespräche mit der angestellten Sicherheitsfirma habe sich hier ein begründeter Verdacht ergeben und letztlich sei der Kontrolleur auch überführt worden.
Quelle:
LAG Köln, Urteil vom 11.02.2025 – 7 Sa 635/23
Rechtliche Einordnung und Konsequenzen
Straftatbestand: Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Straftatbestand nach § 263 StGB (Betrug).
Fristlose Kündigung: Er gilt als schwerwiegende Pflichtverletzung und kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigen, oft sogar ohne vorherige Abmahnung, da das Vertrauensverhältnis als nachhaltig gestört angesehen wird.
Beweise: Arbeitgeber nutzen häufig Zeiterfassungssysteme, Transponderdaten oder andere Aufzeichnungen, um den Betrug nachzuweisen. Bei Verdachtskündigungen müssen allerdings hohe Anforderungen an die Beweisführung erfüllt sein
Dieser Hinweis ist auf allen Seiten ständiger Bestandteil unseres Werbeauftrittes. Aufträge und Einsätze werden / wurden von unserem Firmensitz in Bielefeld aus bearbeitet und durchgeführt. In den anderen im Webauftritt namentlich benannten Städten sind wir nicht mit einem eigenen Büro vertreten. Es handelt sich insoweit um im Rahmen unserer Ermittlungstätigkeit einmalig oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte. Die beschriebenen Einsätze sind real.